(IP) Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei anstehender Zwangsversteigerung komme dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer sich entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf 16.105,74 € beläuft und damit die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht.“ „Da die dem Beklagten durch die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entstehende Beschwerde sich damit nur auf den zweiundvierzigfachen Betrag der vereinbarten Nettomonatsmiete und damit auf lediglich 16.105,74 € beläuft, ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bereits unzulässig.“

Der Beklagte war vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe einer von ihm genutzten Wohnung verurteilt worden. Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte angekündigt, eine Zwangsräumung durchzuführen. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der BGH erklärte den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allein aus formalen Gründen für unbegründet.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VIII ZR 262/16

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